
An- und Abreisetag:
Der An- und Abreisetag gilt als ein
Aufenthaltstag. Das Zimmer steht am Anreisetag ab 14.00 Uhr zur
Verfügung. Am Abreisetag ist das Zimmer bis 10.00 Uhr freizugeben. Ein
Tag Vollpension enthält: Übernachtung, Frühstück, Mittag- und
Abendessen. Für ein zusätzliches Mittag- oder Abendessen werden € 27,00
oder € 24,00 berechnet.
Aufnahmebedingungen:
Patienten
mit ansteckender, akut-infektiöser Erkrankung, schweren psychiatrischen
Leiden, Herzinfarkt im akuten Stadium sowie Suchtkranke und bettlägerige
oder pflegebedürftige Patienten können nicht aufgenommen werden. Bei
Vorliegen von Gegenanzeigen kann eine Behandlung im Interesse des
Patienten abgelehnt werden, auch wenn diese erst bei der ärztlichen
Aufnahmeuntersuchung festgestellt werden.
Die Haftung für
eingebrachte Sachen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für
den Verlust von Wertgegenständen wird keine Haftung übernommen. Ein
Safe befindet sich in jedem Zimmer. Schließfächer für Geld- oder
Wertgegenstände stehen zusätzlich am Empfang zur Verfügung.
Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet. Ebenso besteht im gesamten Gebäude absolutes Rauchverbot.
Leistungs- und Erstattungsvoraussetzungen:
Das
Schwarzwald MedicalResort Obertal ist eine nach § 30 GewO
konzessionierte private Krankenanstalt. Die Belegnummer lautet 800 und
das Institutionskennzeichen 2608 2134 3.
Durch das Landesamt für
Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg erfolgte eine Zuordnung als
Einrichtung für Anschlussheilbehandlungen im Sinne von § 7 Abs. 3 BVO
und für die medizinische Rehabilitation im Sinne von § 7 Abs. 5 BVO.
Bestimmte Leistungen sind beihilfefähig für Patienten, die im
öffentlichen Dienst stehen oder bereits Versorgungsbezüge erhalten. Auf
Anfrage wird eine Bescheinigung über die Anerkennung der
Beihilfefähigkeit ausgestellt, die den niedrigsten Tagessatz und
denjenigen Tagessatz enthält, den andere Sozialleistungsträger vergüten.
Mit
den Landesverbänden der Krankenkassen und mit den Verbänden der
Ersatzkassen in Baden-Württemberg besteht ein Versorgungsvertrag nach §
111 SGB V und eine Vergütungsvereinbarung. Es handelt sich um eine
stationäre Einrichtung im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 111
SGB V. Damit können Leistungen für Versicherte der Krankenkassen und der
Ersatzkassen erbracht werden, die ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sind. Außerdem kommen stationäre Maßnahmen zur
medizinischen Rehabilitation zur Durchführung. Patienten haben nach § 9
SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Einrichtung ihrer Präferenz
auszusuchen.
Die privaten Krankenversicherungen haben die Klinik
als „gemischte Krankenanstalt“ nach § 4 Abs. 5 MB/KK eingestuft. Danach
werden Versicherungsleistungen zur Verfügung gestellt, wenn und soweit
sie im Tarif vorgesehen sind und zuvor eine schriftliche Leistungszusage
vom Versicherer erteilt wurde. Eine verbindliche Leistungszusage kann
der Versicherte erwarten, wenn die medizinische Notwendigkeit der
geplanten Behandlung den Untersuchungsergebnissen der vorbehandelnden
Ärzte zu entnehmen ist. Rechtlich verbindlich sind die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen und die mit
dem Versicherten getroffenen Vereinbarungen. Bei Fragen zum Umfang der
Leistungspflicht und der zur Verfügung zu stellenden
Versicherungsleistungen wird empfohlen, sich mit dem zuständigen
Unternehmen der privaten Krankenversicherungen vor Beginn der
stationären Behandlung in Verbindung zu setzen.
Anschlussheilbehandlungen
können nach pauschalierten Tagessätzen abgerechnet werden, sofern eine
Leistungszusage der privaten Krankenversicherung vor Beginn der
Behandlung vorliegt. Im Übrigen werden medizinische Leistungen nach den
Abrechnungsziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) spezifiziert und
dokumentiert. Eine Erstattung von Behandlungskosten durch einen
Kostenträger wie Krankenkasse, Beihilfe, private Krankenversicherung ist
möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet, da nicht alle
Kostenträger die vereinbarten Vergütungssätze der Höhe und dem Grunde
nach anerkennen. Dies gilt insbesondere für naturheilkundliche
Behandlungsmethoden, für die die privaten Krankenversicherer je nach
Tarif keine Leistungen zur Verfügung stellen und die gesetzlichen
Krankenversicherungen das Prinzip der Kostenerstattung nicht gelten
lassen.
Steuerliche Anerkennung:
Kosten für eine
stationäre oder ambulante Behandlung, die von keiner Versicherung
übernommen werden, können als außergewöhnliche Belastung bei der Lohnund
Einkommensteuer anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage
einer amtsärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit der Maßnahme
und der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung unter ärztlicher
Kontrolle.
Stornobedingungen:
Bestätigte
Zimmerreservierungen können bis 4 Wochen (28 Tage) vor dem Anreisetermin
kostenfrei abgesagt werden. Bei einer kurzfristigeren Stornierung wird
eine Gebühr in Höhe von 50 % des Zimmerpreises berechnet, sofern das
Zimmer nicht anderweitig belegt werden kann. Dies gilt auch für nicht
termingerecht in Anspruch genommene, vorzeitig aufgegebene und
vorübergehend nicht genutzte Zimmer. Absagen müssen schriftlich erfolgen
und bestätigt werden.
Vertragsgrundlagen:
Mit Beginn
des Aufenthaltes erkennt der Patient diese „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“ an, ohne dass es einer weiteren schriftlichen
Vereinbarung bedarf. Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB
2010), der Kliniktarif, die Wahlleistungs- und die
Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung, die der Patient
bei Anreise erhält.
Zahlungsbedingungen:
Bei Anreise
ist eine Vorauszahlung in angemessener Höhe zu leisten. Diese beträgt €
1.000,00 bei einem Aufenthalt bis zu 7 Tagen, € 2.000,00 bei einem
Aufenthalt bis zu 14 Tagen, € 3.000,00 bei einem Aufenthalt bis zu 21
Tagen und € 4.000,00 bei einem Aufenthalt bis zu 28 Tagen. Die
Gesamtrechnung ist am Ende des Aufenthaltes und mit Abschluss der
Behandlungen fällig sowie zahlbar. Die geleisteten Vorauszahlungen
werden auf den Gesamt-Rechnungsbetrag angerechnet. Zahlungen können in
bar, per EC-Karte europäischer Kreditinstitute für Tele-Cash-Systeme,
mit MasterCard als Kreditkarte oder im Banklastschriftverfahren
vorgenommen werden. Gebühren und Bankspesen gehen zu Lasten des
Patienten. Die Abrechnung erfolgt stets direkt mit dem Patient, sofern
keine schriftliche Leistungszusage eines Kostenträgers vorliegt.
Sämtliche
Leistungen werden zur Zahlung fällig, sobald sie erbracht sind. Unter
Abdingung der §§ 366, 367 BGB wird spätestens bei Rechnungsstellung
festgelegt, welche Forderung durch die Zahlung erfüllt wird. Der Patient
hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder
Ansprüche. Zahlungs- und Erfüllungsort ist Baiersbronn-Obertal.
In
der Zeit vom 15.12. 2013 bis 01. 01. 2014 erhöhen sich die Zimmerpreise
um € 10,00 pro Person und Tag. In den Leistungspreisen ist die
Umsatzsteuer in dem gesetzlich maßgeblichen Umfang enthalten. Die
Gültigkeit der Preisliste erlischt mit dem Erscheinen einer neuen
Preisliste. (Stand: November 2012)
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